(1) Lieferwagen, die flaschendichtes Druckgas und Flüssiggas transportieren, müssen mit Lüftungs- und Befestigungsvorrichtungen ausgestattet sein;
(2) Spezialfahrzeuge für den Transport von brennbaren und explosionsgefährdeten Fahrzeugen müssen mit statisch leitfähigen Gummischleppvorrichtungen ausgestattet sein, die den Anforderungen entsprechen.
(3) Bei Spezialfahrzeugen, die druckdichtes Gas und Flüssiggas horizontal transportieren, muss das Fahrzeug durch ein Fahrzeug ersetzt werden, das den Transportanforderungen entspricht, wenn die Breite und die Innenabmessungen des Wagens die Länge des Zylinders nicht erreichen können;
(4) Für den Transport von Oxidationsmitteln und organischen Peroxiden müssen spezielle Transporter zur Temperaturregelung verwendet werden;
(5) Das System der Bezeichnung gefährlicher Güter wird für den Geschäftsumfang spezieller Tankfahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter eingeführt;
6. Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Lebensdauer von sieben Jahren (vorbehaltlich des Datums der Zulassung des Führerscheins), deren Tankvolumen, Füllmedium und zugelassene Ladungsqualität nicht übereinstimmen, müssen von der Liste des Gefahrgutbetriebs gestrichen werden.
